AGB

Allgemeine Geschäftsbedindungen (AGB)

KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Verträge sowie alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Conterion Workforce & Services SRL (nachfolgend „Conterion" oder „Auftragnehmer") und ihren gewerblichen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber"), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist nicht vorgesehen.

1.3 Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Ihre Geltung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Conterion.

1.4 Individualvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

1.5 Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass sie erneut vereinbart werden müssen.

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§ 2 Vertragsparteien

2.1 Auftragnehmer ist die Conterion Workforce & Services SRL mit Sitz in Rumänien.

2.2 Auftraggeber ist ausschließlich das Unternehmen, welches den Vertrag mit Conterion abschließt.

2.3 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis bestehen ausschließlich zwischen den Vertragsparteien, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

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§ 3 Vertragsgrundlagen

Die Zusammenarbeit erfolgt auf Grundlage folgender Vertragsunterlagen in ihrer jeweils vereinbarten Fassung:

• Individualvertrag

• Nachträge

• Auftragsbestätigung

• Angebot

• Leistungsbeschreibung

• Leistungsverzeichnis

• Technische Zeichnungen und Pläne

• Projektspezifikationen

• Besondere Vertragsbedingungen

• Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Soweit sich Vertragsunterlagen widersprechen, gilt die vertraglich vereinbarte Rangfolge.

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§ 4 Rangfolge der Vertragsunterlagen

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt folgende Rangfolge:

1. Individualvertrag

2. Nachträge

3. Besondere Vertragsbedingungen

4. Auftragsbestätigung

5. Angebot

6. Leistungsbeschreibung

7. Leistungsverzeichnis

8. Technische Zeichnungen

9. Projektunterlagen

10. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei Widersprüchen gilt stets das höherrangige Dokument.

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§ 5 Begriffsdefinitionen

Im Sinne dieser AGB gelten unter anderem folgende Begriffsbestimmungen:

Auftraggeber

Das Unternehmen, das Conterion mit der Durchführung von Leistungen beauftragt.

Auftragnehmer

Die Conterion Workforce & Services SRL.

Projekt

Die Gesamtheit aller vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich Vorbereitung, Durchführung und Abschluss.

Baustelle

Der Ort, an dem die vereinbarten Leistungen erbracht werden.

Montageteam

Eine oder mehrere von Conterion eingesetzte Fachkräfte zur Durchführung der vereinbarten Leistungen.

Montageleiter

Der von Conterion benannte Verantwortliche für die Koordination der Montagearbeiten.

Arbeitstag

Ein Kalendertag, an dem planmäßig Leistungen erbracht werden.

Werktag

Montag bis Freitag, soweit am Einsatzort keine gesetzlichen Feiertage gelten.

Nachtrag

Jede Änderung oder Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs.

Behinderung

Jedes Ereignis, das die vertragsgemäße Leistungserbringung erschwert, verzögert oder unmöglich macht.

Abnahme

Die Erklärung des Auftraggebers, dass die vertraglich geschuldete Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht wurde.

Dokumentation

Alle projektbezogenen Unterlagen, Protokolle, Fotos, Berichte und sonstigen Nachweise.

Höhere Gewalt

Ein von keiner Vertragspartei beherrschbares Ereignis, das die Vertragserfüllung wesentlich beeinträchtigt.

KAPITEL II – ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

§ 6 Angebote

6.1 Sämtliche Angebote der Conterion Workforce & Services SRL sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

6.2 Angebote basieren ausschließlich auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vorliegenden Informationen, Plänen, Zeichnungen, Leistungsverzeichnissen und sonstigen Unterlagen des Auftraggebers.

6.3 Stellt sich nach Angebotsabgabe heraus, dass die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen unvollständig, fehlerhaft oder zwischenzeitlich geändert wurden, ist Conterion berechtigt, das Angebot entsprechend anzupassen.

6.4 Das Angebot bezieht sich ausschließlich auf den darin beschriebenen Leistungsumfang. Sämtliche darüber hinausgehenden Leistungen gelten als zusätzliche Leistungen und sind gesondert zu vergüten.

6.5 Technische Änderungen, Verbesserungen oder Anpassungen, die der Optimierung der Leistung dienen und den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

6.6 Sämtliche dem Angebot beigefügten Zeichnungen, Berechnungen, Konzepte, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum von Conterion und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

6.7 Angebote verlieren nach Ablauf der im Angebot angegebenen Bindungsfrist ihre Gültigkeit.

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§ 7 Vertragsabschluss

7.1 Ein Vertrag kommt erst zustande durch:

• die schriftliche Auftragsbestätigung von Conterion,

• den Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder

• die tatsächliche Aufnahme der vereinbarten Leistungen.

7.2 Mündliche Nebenabreden sowie Zusagen von Mitarbeitern oder Dritten sind nur wirksam, wenn sie von Conterion schriftlich bestätigt wurden.

7.3 Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen grundsätzlich der Textform oder einer später nachvollziehbaren Dokumentation.

7.4 Sollte der Auftraggeber nach Vertragsabschluss Änderungen des Leistungsumfangs wünschen, gelten die Regelungen zum Nachtragsmanagement.

7.5 Conterion ist berechtigt, den Vertragsabschluss von der rechtzeitigen Vorlage erforderlicher Projektunterlagen sowie gegebenenfalls von vereinbarten Sicherheiten oder Anzahlungen abhängig zu machen.

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§ 8 Vertragsänderungen

8.1 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs können sich aus technischen Anforderungen, Planänderungen, behördlichen Vorgaben oder Wünschen des Auftraggebers ergeben.

8.2 Jede Vertragsänderung soll vor ihrer Ausführung dokumentiert und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Kosten, Termine und Personal bewertet werden.

8.3 Führt eine Vertragsänderung zu einem Mehraufwand oder Minderaufwand, ist Conterion berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Vergütung und der Ausführungsfristen zu verlangen.

8.4 Leistet Conterion auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zusätzliche Arbeiten, ohne dass bereits eine abschließende Einigung über die Vergütung erzielt wurde, bleiben Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach Vertrag und Gesetz unberührt.

8.5 Änderungen, die der Auftraggeber unmittelbar auf der Baustelle anordnet, sollen unverzüglich dokumentiert und anschließend bestätigt werden.

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§ 9 Kommunikation und Projektkoordination

9.1 Beide Vertragsparteien benennen vor Projektbeginn einen verantwortlichen Ansprechpartner.

9.2 Sämtliche projektrelevanten Mitteilungen sollen über die vereinbarten Kommunikationswege erfolgen.

9.3 Als Kommunikationsmittel können insbesondere genutzt werden:

• E-Mail

• Projektplattformen

• Videokonferenzen

• Besprechungsprotokolle

• schriftliche Freigaben

soweit dies zwischen den Parteien vereinbart wurde.

9.4 Projektbesprechungen sollen regelmäßig stattfinden. Wesentliche Ergebnisse, Entscheidungen und Aufgaben sind möglichst in einem Protokoll festzuhalten.

9.5 Erkennt eine Vertragspartei Risiken für Termine, Qualität oder Kosten, informiert sie die andere Vertragspartei hierüber möglichst frühzeitig.

9.6 Weisungen, die den Leistungsumfang oder die Ausführung wesentlich beeinflussen, sollen durch eine hierzu berechtigte Person des Auftraggebers erfolgen.

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§ 10 Angebots- und Vertragsprüfung

10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragsunterlagen nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und erkennbare Unstimmigkeiten zu prüfen.

10.2 Offensichtliche Abweichungen oder Unklarheiten sollen Conterion unverzüglich mitgeteilt werden.

10.3 Unterbleibt eine Rückmeldung, darf Conterion grundsätzlich davon ausgehen, dass die Vertragsunterlagen den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen entsprechen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

10.4 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm übergebenen Pläne, Zeichnungen, Leistungsverzeichnisse und sonstigen Unterlagen vollständig, aktuell und für die Ausführung geeignet sind.

10.5 Erkennt Conterion während der Vertragsprüfung oder der Ausführung offensichtliche Widersprüche oder technische Unstimmigkeiten, wird der Auftraggeber hierüber informiert. Die Parteien stimmen das weitere Vorgehen gemeinsam ab.

10.6 Erforderliche Projektunterlagen, Freigaben oder Genehmigungen, die vom Auftraggeber zu beschaffen sind, müssen rechtzeitig vorliegen. Verzögerungen können Auswirkungen auf Termine und Vergütung haben.

KAPITEL III – LEISTUNGSUMFANG UND MITARBEITERENTSENDUNG

§ 11 Vertragsleistungen

11.1 Conterion erbringt die im jeweiligen Vertrag, Angebot oder der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbarten Leistungen.

11.2 Zum Leistungsumfang können insbesondere gehören:

• Bereitstellung qualifizierter Montageteams

• Bereitstellung von Montageleitern

• Montageleistungen im Metall-, Stahl- und Anlagenbau

• Montage von Geländer-, Treppen- und Balkonanlagen

• Montage von Fassaden- und Sonderkonstruktionen

• Montageleistungen im Bereich Photovoltaik- und Solarparks

• Projektkoordination

• Baustellenorganisation

• Qualitätskontrollen

• Dokumentation

• Organisation der Mitarbeiterentsendung

• Reise- und Unterkunftsorganisation, sofern vereinbart

11.3 Leistungen, die im Vertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten nicht als geschuldet und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

11.4 Conterion ist berechtigt, den Personaleinsatz, die Teamzusammensetzung und die organisatorische Durchführung nach eigenem Ermessen zu gestalten, soweit dadurch die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wird.

11.5 Conterion bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit für die Organisation und Leitung der eigenen Mitarbeiter verantwortlich.

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§ 12 Leistungsumfang und Leistungsgrenzen

12.1 Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus den Vertragsunterlagen.

12.2 Nicht vereinbarte Leistungen, zusätzliche Arbeiten oder Änderungen des Leistungsumfangs gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vereinbart oder nach den vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Regelungen vergütet.

12.3 Conterion ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die:

• außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs liegen,

• aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können,

• gegen gesetzliche Vorschriften oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen würden.

12.4 Ergibt sich während der Projektausführung ein höherer Leistungsumfang als ursprünglich kalkuliert, informieren sich die Vertragsparteien unverzüglich und stimmen das weitere Vorgehen ab.

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§ 13 Zusatzleistungen und Nachträge

13.1 Zusatzleistungen können sich insbesondere ergeben durch:

• Planänderungen

• Änderungswünsche des Auftraggebers

• zusätzliche Montagebereiche

• geänderte Ausführungsbedingungen

• zusätzliche Sicherheitsanforderungen

• Verzögerungen durch andere Gewerke

• geänderte Terminpläne

13.2 Conterion informiert den Auftraggeber möglichst frühzeitig über die Auswirkungen solcher Änderungen auf Kosten, Termine und Personalbedarf.

13.3 Soweit möglich, werden Nachträge vor Beginn der zusätzlichen Arbeiten schriftlich vereinbart.

13.4 Ist eine sofortige Ausführung zusätzlicher Leistungen zur Sicherung des Bauablaufs erforderlich, dokumentieren die Vertragsparteien die Änderung und klären die Vergütung anschließend nach den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen.

13.5 Sämtliche Nachträge sollen Bestandteil der Projektdokumentation werden.

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§ 14 Mitarbeiterentsendung innerhalb der Europäischen Union

14.1 Conterion ist ein in Rumänien ansässiges Unternehmen und kann im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen Mitarbeiter projektbezogen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsenden.

14.2 Die Organisation des Mitarbeitereinsatzes erfolgt durch Conterion.

Hierzu können insbesondere gehören:

• Personalauswahl

• Einsatzplanung

• Reiseorganisation

• Unterkunftsorganisation

• Projektkoordination

• interne Personalorganisation

• organisatorische Vorbereitung der Entsendung

14.3 Die Mitarbeiter bleiben während des gesamten Projekteinsatzes Beschäftigte von Conterion.

14.4 Conterion organisiert die für den Projekteinsatz erforderlichen administrativen Prozesse entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen.

14.5 Der Auftraggeber unterstützt Conterion durch die rechtzeitige Bereitstellung aller projektbezogenen Informationen, die für die Planung und Durchführung des Mitarbeitereinsatzes erforderlich sind.

14.6 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung grenzüberschreitender Projekte vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig über projektrelevante Änderungen unverzüglich zu informieren.

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§ 15 Personalorganisation und Personaleinsatz

15.1 Conterion entscheidet eigenverantwortlich über Auswahl, Einsatz und Austausch der eingesetzten Mitarbeiter.

15.2 Ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen besteht grundsätzlich nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

15.3 Conterion ist berechtigt, Mitarbeiter durch gleichwertig qualifizierte Fachkräfte zu ersetzen, wenn dies aus organisatorischen, gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen erforderlich wird.

15.4 Die Mitarbeiter handeln im Rahmen der Projektorganisation unter der Leitung von Conterion. Abstimmungen mit dem Auftraggeber erfolgen über die benannten Ansprechpartner und den jeweiligen Montageleiter.

15.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die eingesetzten Mitarbeiter respektvoll zu behandeln und für die Dauer ihres Einsatzes die vereinbarten Arbeitsbereiche sowie die erforderlichen Zugangsmöglichkeiten bereitzustellen.

15.6 Erkennt eine Vertragspartei Umstände, die den sicheren oder ordnungsgemäßen Personaleinsatz beeinträchtigen könnten, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich, damit gemeinsam geeignete Maßnahmen abgestimmt werden können.

KAPITEL V – MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

§ 16 Bereitstellung der Baustelle und Arbeitsvoraussetzungen

16.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle zum vereinbarten Leistungsbeginn ordnungsgemäß vorbereitet und für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen geeignet ist.

16.2 Hierzu gehören insbesondere:

• uneingeschränkter Zugang zur Baustelle,

• freie und sichere Arbeitsbereiche,

• erforderliche Genehmigungen und Zutrittsberechtigungen,

• ausreichende Lager- und Montageflächen, soweit vereinbart,

• sichere Verkehrswege auf der Baustelle,

• ordnungsgemäße Baustelleneinrichtung.

16.3 Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf fehlende oder unzureichende Arbeitsvoraussetzungen zurückzuführen sind, werden zwischen den Vertragsparteien dokumentiert und nach den vertraglichen sowie den gesetzlichen Regelungen behandelt.

16.4 Erkennt Conterion, dass die Arbeitsvoraussetzungen eine sichere oder ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht zulassen, ist Conterion berechtigt, den Auftraggeber hierüber zu informieren und die betroffenen Arbeiten bis zur Beseitigung des Hindernisses auszusetzen, soweit dies erforderlich ist.

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§ 17 Bereitstellung von Material, Geräten und Infrastruktur

17.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellt der Auftraggeber alle von ihm geschuldeten Materialien, Bauteile, Pläne sowie sonstigen Leistungen rechtzeitig zur Verfügung.

17.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die erforderlichen Hilfsmittel und die notwendige Infrastruktur entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bereitstehen.

Hierzu können insbesondere gehören:

• Stromversorgung,

• Wasserversorgung,

• Beleuchtung,

• Krane,

• Hebebühnen,

• Gerüste,

• Stapler,

• Baustellencontainer,

• Sanitäranlagen,

• Entsorgungsmöglichkeiten.

17.3 Werden vereinbarte Materialien oder Hilfsmittel nicht rechtzeitig bereitgestellt, informiert Conterion den Auftraggeber hierüber unverzüglich.

17.4 Hierdurch verursachte Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen können Auswirkungen auf Termine und Vergütung haben.

17.5 Die Parteien stimmen in solchen Fällen das weitere Vorgehen gemeinsam ab.

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§ 18 Mitwirkungspflichten während der Projektabwicklung

18.1 Der Auftraggeber unterstützt Conterion während der gesamten Projektdauer bei der ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistungen.

18.2 Hierzu gehören insbesondere:

• rechtzeitige Freigaben,

• Bereitstellung aktueller Pläne,

• Benennung entscheidungsbefugter Ansprechpartner,

• Mitwirkung bei Abstimmungen,

• zeitnahe Klärung technischer Fragen,

• Unterstützung bei erforderlichen Genehmigungen.

18.3 Änderungen der Planung oder der Ausführung sollen Conterion unverzüglich mitgeteilt werden.

18.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Anordnungen, die den Leistungsumfang wesentlich verändern, möglichst nachvollziehbar zu dokumentieren.

18.5 Verzögerungen, die auf ausbleibende Entscheidungen oder fehlende Mitwirkung zurückzuführen sind, werden gemeinsam dokumentiert und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Termine und Projektablauf bewertet.

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§ 19 Zusammenarbeit, Koordination und Informationspflichten

19.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen, partnerschaftlichen und lösungsorientierten Zusammenarbeit.

19.2 Beide Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über Umstände, die geeignet sind,

• den Projektablauf zu beeinträchtigen,

• Termine zu gefährden,

• Mehrkosten zu verursachen,

• die Arbeitssicherheit zu beeinflussen oder

• die Qualität der Leistung zu beeinträchtigen.

19.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Conterion rechtzeitig über Änderungen der Bauabläufe, Terminpläne oder der Koordination mit anderen Gewerken informiert wird.

19.4 Projektbesprechungen sollen in angemessenen Abständen durchgeführt werden. Wesentliche Ergebnisse, Entscheidungen und offene Punkte sollen protokolliert werden.

19.5 Beide Vertragsparteien wirken darauf hin, Konflikte möglichst frühzeitig zu erkennen und einvernehmlich zu lösen, bevor hieraus erhebliche Auswirkungen auf Termine, Qualität oder Kosten entstehen.

19.6 Die Verpflichtung zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit besteht während der gesamten Vertragslaufzeit sowie im Rahmen der Projektabwicklung bis zur abschließenden Abnahme.

KAPITEL V – MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

§ 16 Bereitstellung der Baustelle und Arbeitsvoraussetzungen

16.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle zum vereinbarten Leistungsbeginn ordnungsgemäß vorbereitet und für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen geeignet ist.

16.2 Hierzu gehören insbesondere:

• uneingeschränkter Zugang zur Baustelle,

• freie und sichere Arbeitsbereiche,

• erforderliche Genehmigungen und Zutrittsberechtigungen,

• ausreichende Lager- und Montageflächen, soweit vereinbart,

• sichere Verkehrswege auf der Baustelle,

• ordnungsgemäße Baustelleneinrichtung.

16.3 Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf fehlende oder unzureichende Arbeitsvoraussetzungen zurückzuführen sind, werden zwischen den Vertragsparteien dokumentiert und nach den vertraglichen sowie den gesetzlichen Regelungen behandelt.

16.4 Erkennt Conterion, dass die Arbeitsvoraussetzungen eine sichere oder ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht zulassen, ist Conterion berechtigt, den Auftraggeber hierüber zu informieren und die betroffenen Arbeiten bis zur Beseitigung des Hindernisses auszusetzen, soweit dies erforderlich ist.

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§ 17 Bereitstellung von Material, Geräten und Infrastruktur

17.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellt der Auftraggeber alle von ihm geschuldeten Materialien, Bauteile, Pläne sowie sonstigen Leistungen rechtzeitig zur Verfügung.

17.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die erforderlichen Hilfsmittel und die notwendige Infrastruktur entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bereitstehen.

Hierzu können insbesondere gehören:

• Stromversorgung,

• Wasserversorgung,

• Beleuchtung,

• Krane,

• Hebebühnen,

• Gerüste,

• Stapler,

• Baustellencontainer,

• Sanitäranlagen,

• Entsorgungsmöglichkeiten.

17.3 Werden vereinbarte Materialien oder Hilfsmittel nicht rechtzeitig bereitgestellt, informiert Conterion den Auftraggeber hierüber unverzüglich.

17.4 Hierdurch verursachte Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen können Auswirkungen auf Termine und Vergütung haben.

17.5 Die Parteien stimmen in solchen Fällen das weitere Vorgehen gemeinsam ab.

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§ 18 Mitwirkungspflichten während der Projektabwicklung

18.1 Der Auftraggeber unterstützt Conterion während der gesamten Projektdauer bei der ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistungen.

18.2 Hierzu gehören insbesondere:

• rechtzeitige Freigaben,

• Bereitstellung aktueller Pläne,

• Benennung entscheidungsbefugter Ansprechpartner,

• Mitwirkung bei Abstimmungen,

• zeitnahe Klärung technischer Fragen,

• Unterstützung bei erforderlichen Genehmigungen.

18.3 Änderungen der Planung oder der Ausführung sollen Conterion unverzüglich mitgeteilt werden.

18.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Anordnungen, die den Leistungsumfang wesentlich verändern, möglichst nachvollziehbar zu dokumentieren.

18.5 Verzögerungen, die auf ausbleibende Entscheidungen oder fehlende Mitwirkung zurückzuführen sind, werden gemeinsam dokumentiert und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Termine und Projektablauf bewertet.

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§ 19 Zusammenarbeit, Koordination und Informationspflichten

19.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen, partnerschaftlichen und lösungsorientierten Zusammenarbeit.

19.2 Beide Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über Umstände, die geeignet sind,

• den Projektablauf zu beeinträchtigen,

• Termine zu gefährden,

• Mehrkosten zu verursachen,

• die Arbeitssicherheit zu beeinflussen oder

• die Qualität der Leistung zu beeinträchtigen.

19.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Conterion rechtzeitig über Änderungen der Bauabläufe, Terminpläne oder der Koordination mit anderen Gewerken informiert wird.

19.4 Projektbesprechungen sollen in angemessenen Abständen durchgeführt werden. Wesentliche Ergebnisse, Entscheidungen und offene Punkte sollen protokolliert werden.

19.5 Beide Vertragsparteien wirken darauf hin, Konflikte möglichst frühzeitig zu erkennen und einvernehmlich zu lösen, bevor hieraus erhebliche Auswirkungen auf Termine, Qualität oder Kosten entstehen.

19.6 Die Verpflichtung zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit besteht während der gesamten Vertragslaufzeit sowie im Rahmen der Projektabwicklung bis zur abschließenden Abnahme.

§ 20 Prüf- und Hinweispflichten

20.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche von ihm bereitgestellten Pläne, Zeichnungen, Leistungsverzeichnisse, technischen Unterlagen und sonstigen Projektinformationen vor deren Übergabe an Conterion auf Vollständigkeit und erkennbare Unstimmigkeiten zu prüfen.

20.2 Conterion prüft die übergebenen Unterlagen im Rahmen einer fachlichen Plausibilitätsprüfung. Diese Prüfung ersetzt jedoch keine Planungs-, Statik- oder Ausführungsverantwortung des Auftraggebers oder der von ihm beauftragten Planer, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

20.3 Erkennt Conterion während der Angebotsphase oder während der Ausführung erkennbare Unklarheiten, Widersprüche oder Ausführungsrisiken, wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert.

20.4 Bis zur Klärung wesentlicher technischer oder organisatorischer Unklarheiten kann Conterion die hiervon betroffenen Arbeiten zurückstellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen und sicheren Vertragsausführung erforderlich ist.

20.5 Erforderliche Prüfungen, Freigaben oder Entscheidungen des Auftraggebers sind innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen, damit der vereinbarte Projektablauf nicht unnötig beeinträchtigt wird.

20.6 Verzögerungen, die auf verspätete Entscheidungen oder unvollständige Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen sind, werden dokumentiert und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Termine und Vergütung nach Vertrag und anwendbarem Recht behandelt.

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§ 21 Behinderungen und Behinderungsanzeigen

21.1 Jede Vertragspartei informiert die andere Partei unverzüglich über Umstände, die geeignet sind, die vertragsgemäße Durchführung der Leistungen wesentlich zu beeinträchtigen.

21.2 Als Behinderungen gelten insbesondere:

• fehlende oder verspätete Materialien,

• fehlende Freigaben,

• unvollständige Planunterlagen,

• nicht verfügbare Arbeitsbereiche,

• Verzögerungen durch andere Gewerke,

• fehlende Krane oder Hebezeuge,

• fehlende Energie- oder Wasserversorgung,

• behördliche Maßnahmen,

• außergewöhnliche Witterungseinflüsse,

• sonstige nicht von Conterion zu vertretende Umstände.

21.3 Behinderungen sollen möglichst schriftlich oder in Textform dokumentiert werden. Die Dokumentation soll insbesondere den Zeitpunkt, die Ursache, die betroffenen Arbeiten sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf Termine und Projektablauf enthalten.

21.4 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu prüfen, um die Auswirkungen einer Behinderung möglichst gering zu halten.

21.5 Führt eine Behinderung zu zusätzlichen Aufwendungen oder Terminverschiebungen, stimmen die Vertragsparteien das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung des Vertrags und des anwendbaren Rechts ab.

21.6 Die Dokumentation einer Behinderung dient der Nachvollziehbarkeit des Projektverlaufs und stellt für sich allein noch keine Anerkennung einer bestimmten Rechtsfolge oder eines Zahlungsanspruchs dar.

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§ 22 Projektdokumentation und Nachweisführung

22.1 Zur Sicherstellung einer transparenten Projektabwicklung führt Conterion eine projektspezifische Dokumentation über den Ablauf der Leistungen.

22.2 Die Projektdokumentation kann insbesondere umfassen:

• Bautagesberichte,

• Montageberichte,

• Fotodokumentationen,

• Qualitätskontrollen,

• Sicherheitsunterweisungen,

• Besprechungsprotokolle,

• Behinderungsanzeigen,

• Nachtragsdokumentationen,

• Abnahmeprotokolle,

• sonstige projektbezogene Nachweise.

22.3 Die Dokumentation dient der internen Qualitätssicherung, der Projektsteuerung sowie der nachvollziehbaren Kommunikation zwischen den Vertragsparteien.

22.4 Soweit vertraglich vereinbart, stellt Conterion dem Auftraggeber projektbezogene Dokumentationen in angemessenem Umfang zur Verfügung.

22.5 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, projektbezogene Unterlagen und Informationen sorgfältig aufzubewahren und vertraulich zu behandeln, soweit gesetzliche Aufbewahrungs- oder Offenlegungspflichten nicht entgegenstehen.

22.6 Elektronisch geführte Dokumentationen, digitale Bautagesberichte, Fotodokumentationen oder über vereinbarte Projektplattformen ausgetauschte Unterlagen können Bestandteil der Projektdokumentation sein, sofern ihre Authentizität und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.

§ 23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

23.1 Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Conterion Workforce & Services SRL (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das materielle Recht Rumäniens unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, soweit eine solche Rechtswahl nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften wirksam vereinbart werden kann.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, deren Anwendung nicht durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden kann, bleiben unberührt.

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23.2 Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig und wirksam vereinbarbar, ist für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Conterion Workforce & Services SRL in Rumänien zuständig.

Conterion bleibt berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch vor den nach den gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gerichten geltend zu machen, sofern dies im Einzelfall zweckmäßig oder rechtlich erforderlich ist.

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23.3 Außergerichtliche Streitbeilegung

Vor Einleitung gerichtlicher Schritte verpflichten sich die Vertragsparteien, sich nach Möglichkeit um eine außergerichtliche Lösung der Streitigkeit zu bemühen. Hierzu können insbesondere Verhandlungen zwischen den benannten Ansprechpartnern oder der Geschäftsleitung durchgeführt werden.

Die Durchführung solcher Gespräche berührt gesetzliche oder vertragliche Fristen nicht, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.

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23.4 Vertragssprache

Maßgebliche Vertragssprache ist die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Sprache.

Werden Vertragsunterlagen in mehreren Sprachfassungen erstellt, sollte ausdrücklich festgelegt werden, welche Sprachfassung im Falle von Auslegungsunterschieden verbindlich ist.

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23.5 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.